Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit der Baustoffwerke Löbnitz GmbH & Co. KG.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baustoffwerke Löbnitz GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt für laufende und künftige Geschäftsverbindungen.
2. Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Unsere Produkte entsprechen den Qualitätsvorschriften und unterliegen einer ständigen Eigenkontrolle und der vorgeschriebenen Fremdüberwachung. Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften der gelieferten Ware, insbesondere hinsichtlich der Verwendbarkeit für die Zwecke des Kunden, übernehmen wir nicht, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfolgt. Dies gilt auch, wenn auf entsprechende DIN-Normungen Bezug genommen wird.
3. Preise und Nebenkosten
1. Maßgebend sind in jedem Falle die am Tage der Lieferung gültigen Preise, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart worden ist.
2. Preise frei Empfangsort oder Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes.
3. Teilmengenlieferung und Ladungsteilung sind nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung gegen Berechnung der Mehrkosten möglich. Die Entfernung der beiden Entladepunkte darf nicht mehr als 5 km betragen. Der Zuschlag je Entladestelle beträgt 30.- €.
4. Im Falle einer Auftragsänderung gehen alle Kosten, die durch Umdisponierung entstehen, zu Lasten des Käufers.
5. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Einwegverpackungsmaterial wird Sortenrein und in sauberem Zustand, im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zurückgenommen. Die Rücknahme erfasst nicht Ersatz der Kosten der Rücklieferung. Soweit jedoch keine Rückgabe an uns erfolgt, ist die Beteiligung an und Übernahme von Entsorgungskosten ausgeschlossen. (Rücklieferungen, die mit
Verpackungen anderer Lieferanten durchsetzt sind, werden nicht angenommen.)
4. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand geschieht auf Kosten des Käufers. Auch bei Lieferungen frei Station, frei Lager und dergleichen erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen am Beladeort über. Gleiches gilt für Selbstabholer.
5. Liefermengen, Lieferqualität
1. Die Übernahme der Ware durch den ersten Spediteur gilt als Beweis für die Menge und einwandfreie Beschaffenheit.
2. Für die Liefermengen sind die Feststellungen am Beladeort maßgebend.
3. Handelsüblichen Bruch und Schwund muss der Käufer gegen sich gelten lassen.
6. Lieferung und Abnahme
1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt haben. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Alle Fälle höherer Gewalt, jede Art Störung und Einschränkung der Lieferungen und des Betriebes, überhaupt alle die Leistung hindernden oder störenden Umstände, die nicht grob fahrlässig oder schuldhaft von uns herbeigeführt wurden, berechtigen uns, auch ohne vorherige Ankündigung – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Verhinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Daneben sind wir nach unserer Wahl berechtigt, in Fällen von nicht nur kurzfristigen Störungen aufgrund höherer Gewalt sofort oder später ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein solches Rücktrittsrecht steht uns auch in den Fällen zu, in denen wir unseren Vertragspflichten ohne unser Verschulden nicht nachkommen können.
2. Falls wir selbst in Verzug geraten oder unsere Vertragspflichten anderweitig schuldhaft verletzen, muss der Käufer uns eine angemessene Frist setzen, binnen deren wir die Lieferungen nachholen oder unsere sonstigen Vertragspflichten zu erfüllen haben. Dies gilt nur insoweit, als der Käufer uns mit seiner verzugsbegründeten Mahnung nicht mitteilt, dass er bei Eintritt des Verzuges kein Interesse mehr an der Ausführung des Vertrages habe. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf der Käufer vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert oder die sonstige Vertragsverletzung nicht behoben ist.
3. Bei Abnahmeverzug des Käufers und nach Ablauf einer durch uns eingeräumten angemessenen Frist zur Abnahme sind wir berechtigt, die Lieferung der nicht abgenommenen Ware zu verweigern. Durch den Abnahmeverzug des Käufers verursachte Schäden und Kosten gehen zu seinen Lasten.
4. Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer für 40t-LKW befahrbaren Anfuhrstraße. Befördern in den Bau findet nicht statt.
5. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. Das Transportrisiko
für Rückware trägt der Absender auch dann, wenn die Rückführung mit LKW des Verkäufers erfolgt.
7. Haftung
1. Bei Verletzung vertraglicher Pflichten haften wir nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, beschränkt auf den Nettowarenwert.
2. Haftung wird nur für den unmittelbaren Schaden des Käufers, für jedes Schadenersatzereignis beschränkt auf den Nettowert, übernommen.
8. Mängelansprüche
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich geltend zu machen. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Versteckte Mängel sind unverzüglich, höchstens 2 Tage nach Entdeckung, uns gegenüber anzuzeigen. Ansprüche wegen versteckter Mängel, die nach dieser Frist angezeigt werden, sind ausgeschlossen. An beanstandeter Ware steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu.
2. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Teilmengenbescheinigung). Festgestellte Schäden und Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private LKWs sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der
Namen und genauen Anschrift zu belegen.
3. Hat der Käufer Mängelansprüche, sind wir berechtigt, diesen Anspruch durch Ersatzlieferung zu befriedigen. Kommen wir unserer Verpflichtung auf Ersatzlieferung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Käufer den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Stundung muss in jedem Falle schriftlich vereinbart werden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Der Käufer kann nur solche Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Bei Zielüberschreitung werden vom Fälligkeitstag bis zum Tage des Zahlungseinganges die Kosten und Zinsen berechnet. Zinsen werden mit 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber mit 9,5% veranschlagt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig. Stellt sich bei Vertragsabschluß heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitszahlung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatzansprüche geltend machen.
10. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des Verkäufers.
2. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab, der den Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach $ 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über. Wert der Vorbehaltsware im sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenen Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung des Baumaterials oder zum Einbau) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Ziffer 3 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Ziffer 3 an den Verkäufer abgetreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.
5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche). Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Eine Veräußerung der Forderungen an einen Faktor ist von der Einzugsermächtigung bzw. bei Abbuchung im Lastschriftverfahren nicht gedeckt; sie ist nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers zulässig.
6. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung seiner Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Der Erfüllungsort für die Lieferung unserer Ware ist das Lieferwerk.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie aus seinem Entstehen und seiner Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist